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I. Name und Sitz

Art. 1      Der Motorsportclub (MSC) Seerücken (nachfolgend Verein genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Frauenfeld.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. Zweck

Art. 2      Der Verein pflegt die Kameradschaft und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder am Sport- und Verkehrsgeschehen und fördert die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten.
Der Verein bildet eine Sektion des Schweizerischen Auto- und Motorfahrerverbandes (SAM).

III. Mitgliedschaft

Art. 3      Der MSC Seerücken umfasst folgende Mitgliederkategorien:

-     Aktivmitglieder
-     Clubmitglieder
-     Freimitglieder
-     Ehrenmitglieder

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und Gewähr für eine aktive Mitarbeit im Verein bietet. Als Clubmitglieder können natürliche oder juristische Personen in den Verein eintreten, welche den Verein finanziell oder moralisch zu unterstützen wünschen, ohne gleichzeitig dem SAM angehören zu wollen.

Aktivmitglieder, die während 30 Jahren dem Verein angehört haben, können auf Antrag vom Vereinsvorstand zu Freimitgliedern ernannt werden.

Als Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat.

Art. 4      Vorschläge für die Ernennung zum Frei- oder Ehrenmitglied sind dem Vorstand wenigstens 2 Monate vor der Generalversammlung schriftliche und begründet einzureichen. Die Ernennung zum Frei- oder Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung vorgenommen.

Art. 5      Über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die aufgenommenen Mitglieder erhalten die Vereinsstatuten.

Art. 6      Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.

Mitglieder, welche die Statuten, Verträge und Reglemente des Vereins vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen.

Art. 7      Eintritts-, Austritts- und Übertrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

IV. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 8      Jedes Mitglied mit Ausnahme der Passivmitglieder hat den von der SAM festgesetzen SAM-Beitrag und den vom Verein beschlossenen Vereinsbeitrag zu leisten.

V. Organisation und Leitung

Art. 9      Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 10    Die Organe des Vereins sind:

-     Die Generalversammlung
-     Der Vorstand
-     Die Rechnungsrevisoren

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet jeweilen im ersten Quartal jeden Jahres statt und behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:

1.     Protokoll der letzten Generalversammlung
2.     Jahresbericht des Präsidenten und des Kassiers
3.     Mutationen (Neuaufnahmen, Austritte, Ausschlüsse)
4.     Abnahme der Jahresrechnung
5.     Bericht der Revisoren und Entlastung des Vorstandes
6.     Festsetzung des Mitgliederbeitrages
7.     Abnahme des Budget
8.     Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
9.     Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und 2 Ersatzrevisoren
10.  Änderung oder Ergänzung der Statuten
11.  Ehrungen
12.  Veranstaltungsprogramme
13.  Auflösung des Vereines
14.  Verschiedenes

Art. 11    Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung verlangt. Die Versammlung hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden.

Art. 12    Die Einladung zur ordentlichen oder zur ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch persönliches Zirkular und durch Publikation im Verbandsorgan. Die Traktanden sind in der Einladung bekanntzugeben, dieselben sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung zu versenden.

Art. 13    Bei Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung entscheidet das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 14    Über andere als die statutengemäss angekündigten Traktanden kann nur Beschluss gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war und die Anwesenden mit einfacher Mehrheit einer dringlichen Behandlung zustimmen.

VI. Vorstand

Art. 15    Der Vorstand setzt sich aus 3-7 Mitgliedern zusammen und besteht mindestens aus Präsident, Aktuar und Kassier. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 16    Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Generalversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer. Die Vornahme einer Neuwahl ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.

Rücktritte müssen dem Präsidenten 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.

Art. 17    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Es sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.     Handhabung der Statuten und Reglemente
2.     Vorberatung und Antragstellung für die Geschäfte der Mitgliederversammlung, Vollzug der         gefassten Beschlüsse
3.     Einberufung und Leitung der Versammlungen und Bekanntgabe der Geschäftsordnung
4.     Verwaltung der Kasse
5.     Erstellung der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses
6.     Verkehr mit den Behörden

Art. 18    Die Obliegenheiten der einzelnen Ämter werden durch ein Pflichtenheft geregelt. Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:

1.     Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die Traktandenliste festzulegen. Er erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht und visiert sämtliche Rechnungen und Belege.

2.     Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er verwaltet das Vereinsarchiv.

3.     Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Generalversammlung den Kassenbericht vor.

Art. 19    Dringende Geschäfte, welche in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen, kann der Vorstand von sich aus erledigen.

Art. 20    Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzenden den Stichentscheid.

VII. Revisoren

Art. 21    Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins, sowie allfällige Spezialfonds. Sie erstatten zu Handen der Generalversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre, sie können für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt werden.

VIII. Finanzen

Art. 22    Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:

a.     Mitgliederbeiträgen, die von der Generalversammlung festgelegt werden
b.    Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
c.      Überschüssen aus Veranstaltungen
d.    Zinsen aus Kapitalanlagen

Art. 23    Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich eingezogen. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch hin Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Die Frei- und Ehrenmiglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes sind der Beitragspflicht enthoben.

Art. 24    Die Einnahmen des Vereines werden verwendet:

a.     Zur Leistung der Verbandsbeiträge
b.    Zur Bestreitung der Verwaltungskosten
c.      Zur Finanzierung des Tätigkeitsprogrammes des Vereines

Art. 25    Der Vorstand hat einen jährlichen von der Generalversammlung festzulegenden Kredit zur freien Verfügung.

Art. 26    Der Verein errichtet für spezielle Zwecke Spezialfonds oder nimmt Rückstellungen vor. Der Kassier führt hierüber spezielle Rechnung: über die Verwendung dieser Gelder kann der Vorstand oder die Vereinsversammlung gemäss den entsprechenden Reglementen verfügen.

Art. 27    Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IX. Archiv

Art. 28    Sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenzen, etc. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird vom jeweiligen Aktuar geführt.

Vereinsrechungen, Kassabücher und Belege werden vom Kassier aufbewahrt. Übriges Vereinsmaterial und Geräte werden vom Materialverwalter gepflegt und aufbewahrt.

X. Publikationen

Art- 29    Die Verbandszeitung des SAM ist das offizielle Verbandsorgan, in welchem wichtige Mitteilungen in der Spalte"aus unseren Sektionen" aufgeführt werden.

XI. Revisionsbestimmungen

Art. 30    Einzelne Artikel der Statuten können von jeder ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit abgeändert werden. Die entsprechenden Anträge müssen auf der Traktandenliste aufgeführt sein.

Art. 31    Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen.

Art. 32    Die Auflösung des Vereines kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange noch 10 Mitglieder sich für die Fortführung des Vereines verfplichten kann derselbe nicht aufgelöst werden.

Art. 33    Im Falle der Auflösung des Vereines geht das Vermögen an den SAM über.

XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34    Diese Statuten wurden an der Versammlung vom 8. Dezember 1991 angenommen. Sie treten nach der Genehmigung durch SAM in Kraft. Revision der Statuten genehmigt an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. Februar 1999.

 
   
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